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Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Kaufmannschaft Spenge e.V.“

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kaufmannschaft Spenge mit dem Zusatz e.V.“ nach seine Eintragung als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister. Sitz des Vereins ist Spenge.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller an der Entwicklung Spenges zu einer attraktiven und vorbildlichen Einkaufsstadt interessierten Kräfte sowie zur Wahrnehmung aller damit zusammenhängenden Belange und gemeinsamen Interessen. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar diesen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung und der etwa an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Restvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der in Ziffer 1 beschriebenen Art zu verwenden. Jede Änderung der Satzung wird dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Konfessionelle und politische Betätigung ist ausgeschlossen. Die Wahrnehmung arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Belange bleibt den zuständigen Kammern und Verbänden Vorbehalten.

§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht. Die Mitgliedschaft setzt grundsätzlich die tatkräftigen Unterstützung der in § 2.1 genannten Ziele voraus. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder handelsrechtliche Personengesellschaft werden, die in der Stadt Spenge ansässig ist. Förderndes Mitglied kann jeder werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen der Firma, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist durch Einschreiben an den Vorstand zu richten. Maßgebend für die Fristberechnung ist das Datum der Briefaufgabe. Ein Mitglied, das gegen die Zwecke oder die Interessen des Vereins in grober Weise verstößt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen, begründeten Bescheid. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung, zur Zahlung des Beitrages bis zum Zeitpunkt des Austrittes.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Vermittlung und Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen sowie an allen Entscheidungen im Rahmen der Vereinssatzung mitzuwirken. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in allen satzungsgemäßen Aufgaben zu Unterstützen sowie bei der Lösung spezieller Aufgaben mitzuarbeiten. Insbesondere sind die Mitglieder verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten laufenden und einmaligen Beiträge zu leisten. Die Mitgliedskosten setzen sich zusammen aus dem Jahresbeitrag und einem Aktionsanteil, über deren Aufschlüsselung die Versammlung zu beschließen hat. Die Zahlungen erfolgen im Lastschriftverfahren.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: 1.Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r 1.Schriftführer/in 2. Schriftführer/in Kassierer Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Zum Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer selbst Mitglied des Vereins ist oder einem Vereinsmitglied als Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder in ähnlicher Position angehört. Die Wahl erfolgt in offener Stimmabgabe, auf Verlangen von mehr als drei Mitgliedern geheim. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und endet mit der nächsten Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig. Aus zwingenden Gründen ist das vorzeitige Ausscheiden aus dem Vorstand möglich. Es ist umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftordnung selbst. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte steht dem Vorstand ohne vorherige Zustimmungspflicht der Versammlung ein Betrag in Höhe der jährlich vereinnahmten Mitgliedsbeiträge zur Verfügung.

§9 Mitgliederversammlung

In den ersten 6 Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die über den Jahresabschluss, den Voranschlag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, der Ausschussmitglieder und der zwei Kassenprüfer sowie über Satzungsänderungen beschließt. Sie ist ferner verpflichtet, Vorschläge des Vorstandes von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Die Einladungen zu allen Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung oder einmaliges Einrücken in eine am Sitz des Vereins erscheinende örtliche Tageszeitung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Wunsch des Vorstandes oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufungsfrist hierfür beträgt fünf Tage. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung können nur in ordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer 3⁄4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. Ist die letztere Voraussetzung nicht erfüllt, kann frühestens nach Ablauf von vier Wochen in einer zweiten Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ein Beschluss gefasst werden. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, in welches die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Satzungsändernde Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Vereinsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung bestellt den Liquidator.

Spenge, den 6. Dezember 1977 Die Eintragung wurde am 13. Januar 1978 im Vereinsregister Nr. 6b VR 1285 beim Amtsgericht Herford vorgenommen.

06.12.1977 von Hans Heidemann
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